Geschäftsbedingungen für die Vermietung vom Sitzungszimmer
Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen der Buss Immobilien und Service AG (nachfolgend: BIS) und dem Benützer im Zusammenhang mit der Benützung vom Sitzungszimmer. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integralen Bestandteil des zwischen der BIS und dem Benützer abgeschlossenen Vertrag und gelten uneingeschränkt, soweit die Vertragsparteien im Vertrag keine anders lautende schriftliche Abrede getroffen haben. Bis zur Terminbestätigung ist eine Reservation des Sitzungszimmers provisorisch und verleiht dem Benützer keinerlei Rechts- bzw. Haftungsansprüche gegenüber der BIS.

Grundsätze bei der Benützung des Sitzungszimmers

Über die Benützung des Sitzungszimmers entscheidet die BIS insbesondere nach Verfügbarkeit und pflichtgemässem Ermessen.

Der Benützer ist im Rahmen seiner Benützung des Sitzungszimmers für Ruhe und Ordnung, Sauberkeit, Hygiene, Beschädigungen, Sicherheit und die Einhaltung aller massgeblichen Vorschriften verantwortlich. Mit der Terminbestätigung an den Benützer haftet der Benützer gegenüber der BIS für die vertraglich vereinbarten Kosten. Es besteht kein Anspruch auf Kostenreduktion, falls der Benützer die Veranstaltung nicht durchführen kann. Annullationen müssen schriftlich erfolgen. Folgende Kosten werden in Rechnung gestellt:

  • bis 48 Stunden vor Mietbeginn: keine Rechnungsstellung;
  • 48 Stunden oder weniger: 100% des Rechnungsbetrages.

Der Zugang zum Sitzungszimmer erfolgt über den Haupteingang (Hohenrainstrasse 10). Es stehen gebührenpflichtigen Parkplätze am Gallenweg (vis à vis Tankstelle) und SBB Bahnhof Pratteln Nord zur Verfügung. Bitte beachten Sie das richterliche Parkverbot auf der Parzelle vom Buss Industriepark.

Haftung und Versicherung

Die BIS haftet ausschliesslich für Ansprüche aus Schäden zufolge Werkmangels (Art. 58 OR). Für alle übrigen Schäden und Schadenersatzansprüche Dritter haftet der Benützer allein. Beschädigungen am Sitzungszimmer samt Mobiliar sind von der BIS nicht versichert. Für solche im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursachten Schäden haftet der Benützer allein. Die BIS haftet nicht für Diebstahl. Für während der Veranstaltung entwendetes Eigentum der BIS ist der Veranstalter kausal haftpflichtig.

Vertragsrücktritt

Die BIS kann von ihrem jederzeitigen Rücktrittsrecht unabhängig vom Vorliegen einer ortspolizeilichen Bewilligung Gebrauch machen.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 253ff. OR). Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Ort der gemieteten Sache Gerichtsstand.

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Pratteln, September 2020

Lageplan